Gigabit-Richtlinie 2.0 in der zweiten Änderungsfassung vom 13.01.2025
Am 23. Januar 2025 veröffentlichte die Bundesregierung die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – die Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 31.03.2023 in der zweiten Änderungsfassung vom 13.01.2025 (Gigabit-RL 2.0) sowie begleitende Förderaufrufe.
Das Förderprogramm im Überblick
Die Digitalisierung treibt Fortschritt und Klimaschutz voran und verbessert unsere Lebensqualität in allen Bereichen: Ob Verkehr, Wirtschaft, Bildung oder Gesundheitsversorgung. Um die digitale Transformation in Deutschland erfolgreich zu gestalten, sind flächendeckende, leistungsfähige und umweltfreundliche digitale Infrastrukturen unerlässlich. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Gigabitstrategie das Ziel gesetzt, bis 2030 eine umfassende digitale Infrastruktur bereitzustellen.
Um gleichwertige Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet zu schaffen, unterstützt die Bundesregierung den Ausbau digitaler Infrastrukturen. Durch gezielte Förderung soll sichergestellt werden, dass alle Regionen von den Vorteilen der Digitalisierung profitieren können.
Förderaufrufe Standard und fast lane
Die neuen Förderaufrufe wenden sich an Gebietskörperschaften, deren Förderprojekte in Anwendung der Priorisierungskriterien der Gigabit-RL 2.0 in besonderem Maße förderwürdig sind und die die Mindestpunktzahl von 350 für eine vorrangige Bewilligung erreichen (fast lane). Diese Projekte können vorrangig und unabhängig von der im Standardaufruf geltenden Frist zur Einreichung bewilligt werden.
Förderaufruf Lückenschluss-Pilotprogramm (beendet)
Weiterhin ist am 05. März 2025 der dritte Aufruf im Lückenschluss-Pilotprogramm gestartet. Ziel des Programms ist es, Synergiepotenziale aus bereits errichteten oder sich gerade in Erstellung oder Planung befindenden Infrastrukturen zu nutzen.
Hinweis: Der dritte Förderaufruf des Lückenschluss-Pilotprogramms wurde am 10. März 2025 beendet, da das Antragsvolumen das vorhergesehene bundesweite Förderbudget überschritten hat. Aus diesem Grund ist eine Antragsentwurfserstellung bzw. -einreichung vorerst nicht mehr möglich.
Förderaufruf Beratungsleistungen – Antragstellung weiterhin möglich
Seit dem 15. April 2024 können Sie Anträge zur Förderung externer Beratungsleistungen gemäß Nr. 3.3. der Gigabit-RL 2.0 stellen. Geförderte Maßnahmen gemäß Nr. 3.3 im Sinne dieses Aufrufes sind Beratungsleistungen für den Gigabitausbau und entsprechende Ausbauprojekte im Hinblick auf die Förderung des Ausbaus von Gigabitinfrastrukturen.
Wesentliche Eckpunkte des Förderprogrammes
Nachfolgend haben wir überblicksartig zentrale Eckpunkte des Förderprogramms zusammengestellt. Weitere Informationen sowie den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der gültigen Fassung der Förderrichtlinie.
Förderfähig ist der Netzausbau in Gebieten, in denen noch kein Netz vorhanden ist, das jedem Endnutzer zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 300 Mbit/s im Download und mindestens 150 Mbit/s im Upload zur Verfügung stellt und voraussichtlich auch nicht zur Verfügung stellen wird.
Die Unterstützung des Gigabitausbaus wird nach den abgeschlossenen Förderaufrufen in den Jahren 2023 und 2024 nunmehr gemäß der Gigabit-RL 2.0 in der zweiten Änderungsfassung vom 13.01.2025 fortgeführt.
Seit dem 15.04.2024 können gemäß Nr. 3.3. der Gigabit-RL 2.0 Anträge zur Förderung externer Beratungsleistungen gestellt werden. Geförderte Maßnahmen gemäß Nr. 3.3 im Sinne dieses Aufrufes sind Beratungsleistungen für den Gigabitausbau und entsprechende Ausbauprojekte im Hinblick auf die Förderung des Ausbaus von Gigabitinfrastrukturen.
Um frühzeitig festzustellen, ob ein potenzieller Förderantrag Erfolgsaussichten hat, muss zur Vorbereitung ein Branchendialog durchgeführt werden. Darüber hinaus steht auf der Onlineplattform des Projektträgers ein Punktekompass zur Verfügung. Dieser ermöglicht die frühzeitige Einschätzung, ob die Stellung eines Infrastrukturantrages in 2025 sinnvoll ist.
Weitere Informationen zum Branchendialog finden Sie auf unserer Themenseite:
Gefördert wird der Netzausbau in Gebieten, in denen entweder kein Netz vorhanden ist, das jedem Endnutzer zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 300 Mbit/s im Download und mindestens 150 Mbit/s im Upload zur Verfügung stellt und voraussichtlich auch nicht zur Verfügung stellen wird, oder bei denen nicht zwei Netze mit einer Datenrate von mindestens 100 Mbit/s im Download vorhanden sind.
Nicht förderfähig sind Gebiete, die mit mindestens einem Kabelnetz mit mindestens dem Standard Docsis 3.1 ausgestattet sind oder die mit mindestens einem Kabelnetz mit dem Standard unterhalb von Docsis 3.1 ausgestattet sind, aber der Netzbetreiber eine Aufrüstung mindestens auf den Standard Docsis 3.1 innerhalb von 12 Monaten ankündigt.
Die maximale Bundesfördersumme für Breitbandausbauprojekte nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 der Gigabit-RL 2.0 beträgt 40 Mio. Euro (siehe auch Nr. 6.6 der Gigabit-RL 2.0). Weiterhin gilt grundsätzlich eine Bagatellgrenze von 100 Tsd. Euro (vgl. Nr. 6.7 der Gigabit-RL 2.0). Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe.
Zur Feststellung der Förderwürdigkeit wird der Förderantrag nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 dieser Richtlinie anhand eines Kriterienkataloges von der zuständigen Bewilligungsbehörde geprüft und bepunktet. Der Kriterienkatalog enthält folgende Kriterien:
- „Nachholbedarf“: hoher Anteil von unterversorgten Adressen (mit weniger als 30 Mbit/s)
- „Synergienutzung“: verbleibende Versorgungslücken nach bereits realisiertem oder zugesichertem marktwirtschaftlichem bzw. gefördertem Ausbau
- „Digitale Teilhabe im ländlichen Raum“: Einwohnerdichte
- „Interkommunale Zusammenarbeit“: gemeindeübergreifende Zusammenarbeit.
Erhält ein Antrag eine bestimmte im Aufruf jeweils festgelegte Mindestpunktzahl, erfolgt eine vorrangige Bewilligung im Rahmen der für jedes Land jährlich festgelegten Landesobergrenze.
Vorrangig förderwürdig im Sinne dieses Aufrufs sind Anträge, die anhand der Kriterien mindestens 350 Punkte (von 500 möglichen Punkten) erreichen. Diese Anträge können jederzeit eingereicht werden. Sie können unabhängig vom Aufrufstichtag vorrangig bewilligt werden.
Die Bundesregierung stellt für das Jahr 2025 weiterhin erhebliche Mittel zur Unterstützung des Gigabitausbaus bereit. Zur zielgerichteten Verteilung der für die Bundesförderung verfügbaren Fördermittel und zur Sicherstellung einer angemessenen Infrastrukturförderung in jedem Land werden in Abhängigkeit von der Bundesmittelausstattung des Förderprogramms Landesobergrenzen festgesetzt. Je nach Bundesmittelausstattung ist es notwendig, die Landesobergrenzen betraglich anzupassen.
Die insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel werden im Zuge der dargestellten Landesobergrenzen zunächst für die vorrangig förderwürdigen Vorhaben (fast lane) verwendet. Auf den gesonderten Förderaufruf für nicht vorrangig förderwürdige Vorhaben (Standardanträge) wird hingewiesen.
Vom 05. März 2025 bis zum 10. März 2025 war es möglich einen Antrag im Lückenschluss-Pilotprogramm zu stellen. Da das Antragsvolumen für den Aufruf das vorgesehene bundesweite Fördervolumen überschritten hat, wurde der dritte Aufruf zum Lückenschluss-Pilotprogramm beendet.
Das Lückenschluss-Pilotprogramm war darauf ausgerichtet, bestehende Versorgungslücken effizient zu schließen. Ziel des Programms war es, bestehende oder geplante Infrastrukturen optimal zu nutzen und Synergien zu fördern. Dank der überschaubaren Größe der Projekte können Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt erfolgen.
Das Lückenschluss-Pilotprogramm richtete sich an Kommunen mit Gebieten, die wegen ihrer größe nicht vollständig durch privatwirtschaftliche Ausbauten erschlossen wurden oder zukünftig wahrscheinlich unberücksichtigt bleiben. Antragsberechtigt waren daher Kommunen, die mit maximal 1.000.000 Euro Gesamtprojektkosten den Ortsteil bzw. die Kommune flächendeckend gigabitfähig erschließen.
Dabei ist Folgendes zu beachten: Eine Antragstellung im Lückenschluss-Pilotprogramm
schließt eine Antragstellung im Rahmen der Aufrufe 2025 (Standardaufruf und Fast Lane-Aufruf) aus und umgekehrt. Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQ zum Lückenschluss-Pilotprogramm auf dieser Seite.
Zur Ermittlung des Nachholbedarfes orientiert sich die Bundesregierung an dem Fortschritt des privatwirtschaftlichen Ausbaus, der bestehenden Versorgungslage und der Potenzialanalyse. Die Potenzialanalyse verfolgt das Ziel, einen eigenwirtschaftlichen und flächendeckenden Breitbandausbau ohne Förderung voranzutreiben. Die Potenzialanalyse ist ein Meilenstein der Gigabitstrategie und kann unter www.bmdv.bund.de abgerufen werden.
Der auf der Onlineplattform des Projektträgers integrierte Punktekompass dient zur Einschätzung der voraussichtlichen zu erreichenden Punktzahl Ihres Antrags auf Infrastrukturförderung im Jahr 2025.
Der Punktekompass…
- bietet eine Prognose über die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Infrastrukturantrages.
- ist verpflichtend im Vorfeld zum Einstieg in die Infrastrukturförderung im Jahr 2025 von Kommunen zu verwenden.
Die Prognose des Punktekompasses ermöglicht es, frühzeitig abzuschätzen, wie erfolgversprechend ein Antrag im aktuellen Förderzeitraum sein könnte und unterstützt dabei, die Aufwände aller Beteiligten effizient zu gestalten und Arbeiten an sehr wahrscheinlich erfolglosen Anträgen zu vermeiden.
Sie möchten weitere Informationen zum Punktekompass erhalten oder benötigen eine Anleitung zur Nutzung des Punktekompasses? Dann werfen Sie einen Blick auf unsere Themenseite hierzu:
Teilnahmeberechtigt ist die Gebietskörperschaft[1], in der das Projektgebiet liegt. Gemeindeverbände müssen durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung (zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes) nachgewiesen werden.
[1] Insbesondere Kommune (auch Stadtstaaten), Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z. B. ein Amt sowie ein Unternehmen in ausschließlicher öffentlicher Trägerschaft.
FAQ zum Lückenschluss-Pilotprogramm
Im Folgenden finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Lückenschluss-Pilotprogramm. Diese können Sie auch dem entsprechenden Dokument entnehmen:
Das Lückenschluss-Programm des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) hat zum Ziel, kleinste Versorgungslücken in der Gigabit-Infrastruktur zu schließen, die aufgrund ihrer Größe vom bereits erfolgten oder geplanten eigenwirtschaftlichen Ausbau nicht berücksichtigt wurden bzw. werden. Es vereinfacht Bewilligungs- und Förderverfahren, um Synergien zum eigenwirtschaftlichen Ausbau optimal zu nutzen und somit Ortsteile flächendeckend zu versorgen.
Während die regulären Förderaufrufe des Gigabit-Förderprogramms des Bundes großflächige Projekte mit längerer Planungs- und Umsetzungsdauer unterstützen, konzentriert sich das Lückenschluss-Programm auf kleinere, bestehende oder zukünftige, zusammenhängende Versorgungslücken. Es zielt daher auf eine präzise und schnellere Erschließung kleinerer Gebiete unter Nutzung von Synergiepotenzialen vor Ort ab.
Ab dem dritten Aufruf zum Lückenschluss-Programm können Großstädte (ab 100.000 Einwohner) zwei Anträge pro Jahr stellen. Mit der Antragstellung gilt der Branchendialog als durchgeführt, da davon auszugehen ist, dass die Versorgungslücke bereits im Gespräch mit den Telekommunikationsunternehmen identifiziert wurde. Alle weiteren Bestimmungen bleiben erhalten.
Hinweis: Da die beantragten Fördermittel die zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 40 Mio. Euro überstiegen haben, wurde der Aufruf am 10. März 2025 geschlossen.
Anträge konnten mit Start des Aufrufs seit dem 05. März 2025 gestellt werden. Entscheidend war der Zeitpunkt des Antragseingangs („Windhundverfahren“) auf den Onlineplattformen der Projektträger.
Als Hauptgebiet gilt das Gebiet, in dem der aktuell geplante oder laufende eigenwirtschaftliche Ausbau erfolgt oder in dem bereits der Gigabitausbau stattgefunden hat.
Der eigenwirtschaftliche Ausbau auf Geschwindigkeiten von mindestens 1 Gbit/s zu Spitzenlastzeitbedingungen muss im Hauptgebiet verbindlich zugesichert (z.B. im Branchendialog) oder ein Gigabit-Ausbau bereits erfolgt sein.
Das Lückenschluss-Gebiet umfasst alle Adressen für die kein gigabitfähiger Ausbau angekündigt oder umgesetzt ist. Es definiert sich über die Gesamtprojektausgaben: Die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers zum Ausbau des Gebietes dürfen 1 Mio. Euro pro Projekt nicht überschreiten. Mit dem Ausbau des Lückenschluss-Gebietes müssen alle förderfähigen Adressen/Teilnehmer der Gemeinde bzw. abgrenzbaren Verwaltungsbezirke/Ortsteile gigabitfähig erschlossen sein.
Alle Adressen einer Gemeinde, eines Verwaltungsbezirks oder eines Ortsteils müssen umfasst sein. Das zu erschließende gesamte Gemeinde- oder Ortsteilgebiet, bestehend aus Haupt- und Lückenschluss-Gebiet, muss eine zusammenhängende Fläche vollständiger Ortsteile innerhalb des amtlichen Gemeindeschlüssels (AGS) bilden. Zur Plausibilisierung können beispielsweise kommunale Bebauungspläne genutzt werden.
Die Gesamtprojektausgaben dürfen 1 Mio. Euro nicht überschreiten. Zudem muss eine gigabitfähige Erschließung aller förderfähigen Adressen im gesamten Gebiet der Gemeinde, des Ortsteils oder des Verwaltungsbezirks gewährleistet sein.
Die Voraussetzung ergeben sich im Übrigen im Einzelnen aus der Gigabit-RL 2.0, die speziell für das Lückenschluss-Programm nach den Regelungen in Nr. 9 der Gigabit-RL 2.0 zur Vereinfachung und Beschleunigung modifiziert wurden.
Nein, der Kriterienkatalog aus dem Standard- und fast lane-Programm findet im Lückenschluss-Programm keine Anwendung.
Antragsberechtigt waren Gebietskörperschaften gemäß den Regelungen der Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 31.03.2023 in der zweiten Änderungsfassung vom 13.01.2025. Dazu zählen insbesondere Gemeinden bzw. Stadtstaaten sowie rechtlich selbständige Bezirke in Städten, Landkreise, kommunale Zweckverbände und andere kommunale Gebietskörperschaften bzw. Zusammenschlüsse nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder (z.B. Ämter) sowie Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft. Das Bestehen von Gemeindeverbänden musste durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.
Gefördert werden Projekte zur Schließung von Wirtschaftlichkeitslücken und Betreibermodelle. Im Wirtschaftlichkeitslückenmodell sind ausschließlich die Investitionskosten förderfähig.
Nein. Eine Antragstellung im Lückenschluss-Programm schließt eine Antragstellung der gleichen Gemeinde (AGS) in 2025 im Standard- oder fast lane-Aufruf aus (und umgekehrt). Eine Gemeinde kann im Aufruf 2025 daher entweder einen Antrag im Lückenschluss-Programm oder im Rahmen des Standard- bzw. fast lane-Aufrufs stellen.
Grundsätzlich kann pro AGS und Jahr nur ein Antrag auf Förderung des Lückenschlusses gestellt werden. Eine Ausnahme besteht für Städte mit mindestens 100.000 Einwohnern. Diese können bis zu zwei Anträge stellen.
Ja, ein Landkreis kann mehrere Anträge stellen, solange es sich um Gebiete in unterschiedlichen Gemeinden (AGS) handelt.
Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass im Hauptgebiet ein ausbauendes TKU den gigabitfähigen Ausbau verbindlich zugesichert hat. Dies kann über die Verbindlichkeitserklärung für im Lückenschluss-Programm gemeldete Ausbauplanungen (Vorlage wird im Downloadbereich der Projektträger bereitgestellt), einem Kooperationsvertrag oder sonstiger Vereinbarung regelt werden.
Für bereits ausgebaute Adresspunkte kann, sofern vorhanden, dieser Nachweis durch ein früheres MEV, durch den Breitbandatlas oder durch eine Eigenerklärung des Antragstellers erbracht werden..
Die Antragstellung kann zunächst ohne Durchführung eines MEV erfolgen und die Bewilligung erfolgt nach der Antragstellung ohne Stichtagsverfahren. Das für die Bewilligung notwendige MEV muss unverzüglich nach Antragstellung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen (statt wie im regulären Aufruf acht Wochen) veröffentlicht werden. Durch die Begrenzung der MEV-Abfrage auf das Lückenschluss-Gebiet verringert sich der Aufwand für die Auswertung. Die geringeren Vergabesummen oder die Wettbewerbssituation können beschleunigte Vergabeverfahren ermöglichen. Die Bewilligungsbehörde setzt schon vor dem Auswahlverfahren die Fördersumme in abschließender Höhe fest. Abweichend zum Standard- und fast lane-Aufruf entfällt damit die Beantragung und Festsetzung einer vorläufigen Fördersumme.
Nein. Das notwendige MEV ist nach der Antragstellung im Lückenschluss-Programm unverzüglich zu starten. Die Mindestfrist zur Stellungnahme beträgt hierbei 30 Tage und die Abfrage ist auf das Lückenschluss-Gebiet zu beschränken.
Ja, vor Beginn des MEVs ist durch den Zuwendungsempfänger ein Abfragezeitraum (relevanter Zeithorizont) entsprechend dem erwarteten Realisierungszeitraum des Lückenschluss-Projektes festzulegen, wobei dieser mindestens drei und maximal sieben Jahre betragen darf. Wird der Ausbau des geförderten Netzes nicht innerhalb des relevanten Zeithorizontes abgeschlossen, so muss erneut ein MEV durchgeführt werden.
Ja, auch bereits abgeschlossene MEV nach der Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 31.03.2023 können grundsätzlich im Lückenschluss-Programm verwendet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das Ergebnis eines MEVs zum Zeitpunkt des Beginns des Auswahlverfahrens nicht älter als 12 Monate sein darf.
Gemäß Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 31.03.2023 in der zweiten Änderungsfassung vom 13.01.2025 muss ein Förderprojekt alle förderfähigen Adressen der betroffenen Gemeinde oder abgrenzbaren Verwaltungsbezirke/Ortsteile umfassen. Die Gesamtausgaben für ein Projekt dürfen 1 Mio. Euro nicht überschreiten. Diese Grenze gilt auch für andere Finanzierungsbestandteile (bspw. Länder und Kommunen).
Die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers zum Ausbau des Gebietes dürfen 1 Mio. Euro pro Projekt nicht überschreiten. Es gelten die bekannten Förderquoten nach Nr. 6.8 der Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 31.03.2023 in der zweiten Änderungsfassung vom 13.01.2025 von 50, 60 bzw. 70%, je nach Wirtschaftskraft der Gebietskörperschaft. Projekte mit einer Fördersumme unter 10.000 Euro werden nicht gefördert.
Der Antragsteller hat nach der Antragseinreichung unverzüglich das MEV zu starten und im Anschluss an die Bescheidung das Auswahlverfahren durchzuführen. Der Start des Auswahlverfahrens erfolgt frühestens nach Abschluss und Auswertung des MEV. Um eine schnelle Umsetzung zu fördern, setzt die Bewilligungsbehörde schon vor dem Auswahlverfahren die Fördersumme in abschließender Höhe fest. Abweichend zum Standard- und fast lane-Aufruf entfällt damit die Beantragung und Festsetzung einer vorläufigen Fördersumme.
Sollten sich weniger als drei Bieter am Auswahlverfahren beteiligen, werden die Angebote durch einen unabhängigen Prüfer auf Plausibilität gemäß Nr. 6.11 der Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 31.03.2023 in der zweiten Änderungsfassung vom 13.01.2025 hin überprüft.
Die Auszahlung erfolgt einmalig nach Abschluss der Baumaßnahme, vorbehaltlich eines Sicherheitseinbehalts von 10 %, der nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
Ja, das ist möglich. Das Lückenschluss-Gebiet kann mehrere angrenzende Gemeinden (AGS) umfassen. Das Gesamtprojektvolumen ist jedoch auf maximal 1 Mio. Euro begrenzt, eine Kumulierung der Kosten ist nicht möglich.
Das Gesamtprojektvolumen darf 1 Mio. Euro nicht überschreiten, da die Einhaltung dieser Höchstgrenze eine zwingende Zuwendungsvoraussetzung darstellt. Eine Erhöhung der bewilligten Fördersumme – auch im Wege eines Änderungsantrags – ist ausgeschlossen. Dies sollten Sie im Auswahlverfahren berücksichtigen, da ansonsten der Zuwendungsbescheid entfällt, wenn das Ergebnis des/der Auswahlverfahren(s) (= bezuschlagtes Angebot) über 1 Mio. Euro liegt.
Mit Ausnahme des MEV-Abfragezeitraum von 30 Tagen bestehen keine Unterschiede der Fristen zum Standard-Aufruf der Gigabit-Richtlinie 2.0 in der Vorgängerfassung. Den Zuwendungsempfängern bleibt es unbenommen zu prüfen, ob bzw. inwieweit kürzere Fristen (unter Berücksichtigung der Verfahrensart) im Auswahlverfahren vergaberechtlich zulässig sind.
Die Bestimmungen für die Antragstellung von Beratungsleistungen entsprechend der Gigabit-Richtlinie 2.0 gelten auch für Antragstellungen im Lückenschluss-Programm. Kommunen, die bereits eine Bewilligung für Beratungsleistung gemäß Nr. 3.3 der Gigabit-Richtlinie vom 26.04.2021 oder Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 31.03.2023 (in der Vorgängerfassung) erhalten haben, können keine zusätzlichen Beratungsleistungen für die Vorbereitung- und Durchführung von Lückenschluss-Anträgen erhalten.
Es gelten die gleichen Bedingungen wie im Standard- und fast lane-Aufruf, einschließlich der Open Access-Verpflichtung, der jährlichen Monitoringverpflichtung und des einheitlichen Materialkonzepts des Bundes.
Die Einhaltung der GIS-Nebenbestimmungen ist verpflichtend. Abweichungen vom Materialkonzept sind auf Antrag möglich. Die grundsätzlichen Bestimmungen zum Open Access gelten weiterhin. Näheres regeln die Zuwendungsbescheide.
Ja, nach Nummer 4.3 der BNBest-Gigabit muss bis zum 30.04. über das vorangegangene Haushaltsjahr ein Zwischennachweis einschließlich der Dokumentation und des Netzplans nach Nummer 1.2 der BNBest-Gigabit eingereicht werden.